BVfK-Wochenendticker 10. Dezember 2016

 

- exklusiv für BVfK-Mitglieder -

---

Das muss man nicht akzeptieren: Preiserhöhung und AGB-Änderung bei mobile.de

 

Neue Verhältnisse: 33,72 % - 32,56 % - 26,74 %

mobile.de, Autoscout24 und eigene Website im Vergleich.

 

Alte Verhältnisse: 78,26 % beklagen Internetverseuchung!

 

Warnmeldung! Neuer Verschlüsselungstrojaner Goldeneye verbreitet sich rasant.

 

Ab 2017 keine Neuwagenzulassung mit Kältemittel R 134a

 

Goldenes Handwerkszeichen für Wilhelm Hülsdonk

 

Neues aus der BVfK-Rechtsabteilung: 

 

- Händler wird zur Rücknahme eines vom VW-Abgasskandal betroffenen Fahrzeugs gezwungen!

 

 - Soeben veröffentlicht - bereits geprüft: Die neuen AGB von mobile.de

---

 

Sehr geehrte BVfK-Mitglieder,

pünktlich zu Weihnachten beschenkt sich mobile.de mal wieder selbst mit einer „Preisanpassung“ und neuen AGB.

Die Reaktionen sind wie gewohnt sehr kritisch und oft auch emotional. Wenngleich mobile.de beteuert, den Dialog zur Händlerschaft verbessern zu wollen, ist der Sympathiefaktor dennoch eher auf Kühlschranktemperatur.

Dabei hat sich gerade in den letzten 18 Monaten vieles geändert, was auch im Tonfall dass Begleitschreibens zu den AGB-Änderungen deutlich wird. BVfK-Jurist Moritz Groß hat die Änderungen einer vergleichenden Prüfung unterzogen und klärt weiter unten über die wichtigsten Punkte auf.

Dreh- und Angelpunkt sind natürlich wie gewohnt die steigenden Preise und der dann wieder laut werden der Ruf der frustrierten Händler an den BVfK:

Bitte unternehmt etwas dagegen und legt Protest bei mobile.de ein!

Das machen wir immer gerne, wenngleich dies wohl eher ein wirkungsloses Druckmittel sein dürfte. Niemand lässt sich die Preise vorschreiben, weder ein Autohändler, noch eine Internetbörse.

Druckmittel kann daher in einer freien Marktwirtschaft nur das Regulativ von Angebot und Nachfrage sein. Wenn allerdings Preise überproportional steigen, gilt es auch  kartellrechtlichen Aspekte zu prüfen, was die BVfK-Juristen auch regelmäßig erledigen.

Bekanntermaßen sind die Werbemöglichkeiten für Kfz-Händler wieder vielfältiger geworden. Wie die große BVfK-Jahresbefragung ergeben hat, nutzt der Handel die alternativen Möglichkeiten zunehmend intensiver, was zu einer Reduzierung der Abhängigkeit von mobile.de geführt hat.

Auf die Frage: „Wie bieten Sie Ihre Fahrzeuge an?“  antworteten (Mehrfachnennungen waren möglich):

 33,72 % mobile.de,

 32,56 % Autoscout24,

  26,74 % bevorzugen die eigene Website.

Die Präsenz in sozialen Netzwerken spielt eine zunehmende Rolle: 

  50 % nutzen Facebook.

Es ist also Bewegung in der Werbelandschaft und jeder, der glaubt, ohnmächtig einem Preisdiktat folgen zu müssen, sollte die von mobile.de ausdrücklich angebotene Möglichkeit nutzen und einfach den Änderungen der AGB widersprechen. Es scheint, als drohe dann nicht automatisch die Kündigung und es ist davon auszugehen, dass diese auch nicht ohne Weiteres erfolgt, je mehr Händler von dieser Widerspruchsmöglichkeit Gebrauch machen.

Ja, der Schritt in die Unabhängigkeit erfordert oft Mut und Beweglichkeit. Es wird nicht unbedingt sofort besser und schon gar nicht billiger, wenn man zum Beispiel seine eigenen Internetpräsenz und der Bedeutung von Google mehr Aufmerksamkeit schenkt.

„Unabhängigkeit“ steht auch in ganz groß über dem Projekt BVfK-DIGITAL, mit dem auch eine Vielzahl von Problemen beseitigt werden sollen, die jeden Tag für Ärger und Verdruss besorgen. Nach wie vor beschweren sich nämlich immer noch bei

78,26 % der Befragten über Internetverseuchung.

Besonderen Ärger bereiten bei

  15,38 % Export/Nettopreise,   

  10,26 %  falsche Angaben zur Erstzulassung,  

  20,51 %  falsche Preisangaben,

   7,69 % falsche Rabatte,

  28,21 % Küchentischhändler, 

   7,69 % Marktbehinderung beim EU-Neuwagenverkauf und

  10,26% beschweren sich über Abmahnungen.

Ob und wie schnell BVfK-DIGITAL erfolgreich wird und auch solche Probleme in den Griff bekommt, hängt von Ihnen, verehrte BVfK-Mitglieder ab, denn Ihr Verband ist immer nur so leistungsfähig, wie Sie es letztendlich nicht nur fordern, sondern auch fördern.

Eines machen die meist 4- bis 6-stündigen Sitzungen des Kompetenzteams immer wieder deutlich: Es ist nicht die Frage, ob wir es wollen - sondern wir müssen es tun! - Wenn wir dem freien Kfz-Handel eine mittelfristige Perspektive geben wollen.

Denn wir wollen nicht irgendwann einmal ausrufen müssen: „Rettet den freien Autohandel!“ sondern wie gewohnt:

Alles Gute für Ihren Autohandel!

Ihr

Ansgar Klein

Geschäftsführender Vorstand
Bundesverband freier Kfz-Händler BVfK e.V.

Feedback immer gerne direkt an vorstand@bvfk.de

---

Warnmeldung! Neuer Verschlüsselungstrojaner Goldeneye verbreitet sich rasant

Ein neuer Verschlüsselungstrojaner treibt seit Donnerstag in Deutschland sein Unwesen. Die Ransomware Goldeneye (anscheinend eine Anspielung auf die EMP-Waffe aus Pierce Brosnans erstem James-Bond-Film) wird per E-Mail verbreitet, an der eine XLS-Datei hängt. Die Mails sind als Bewerbung getarnt und in fehlerfreiem Deutsch formuliert, was die Erkennung als potenzielle Gefahr erschwert.

Quelle und weitere Infos: heise online
http://m.heise.de/newsticker/meldung/Aufgepasst-Neuer-Verschluesselungstrojaner-Goldeneye-verbreitet-sich-rasant-3561396.html

---

Handwerkszeichen in Gold für Wilhelm Hülsdonk (m). Es gratulieren ZDH-Präsdient Hans Peter Wollseifer (l.) und ZDK-Präsident Jürgen Karpinski. Foto: ProMotor

Goldenes Handwerkszeichen für Wilhelm

Hülsdonk

Bonn. Mit dem Handwerkszeichen in Gold wurde am 6. Dezember der Bundesinnungsmeister des Kfz-Handwerks und ZDK-Vizepräsident Wilhelm Hülsdonk (64) ausgezeichnet.

Im Rahmen einer ZDK-Vorstandssitzung in Bonn erhielt Hülsdonk diese höchste Auszeichnung des Handwerks aus den Händen von ZDH-Präsident Hans Peter Wollseifer.

In seiner Laudatio würdigte Wollseifer das langjährige und erfolgreiche ehrenamtliche Wirken des Kfz-Unternehmers auf allen Stufen der Verbandsarbeit. Hülsdonk verstehe das Ehrenamt konsequent als Chance, sich einzubringen und die gemeinsamen Interessen voranzubringen.

In zahlreichen Gremien der handwerklichen Selbstverwaltung sei er ein hochgeschätzter Ratgeber, Ideengeber und wichtiger Interessenvertreter des handwerklichen Mittelstands.

Der Bundesinnungsmeister sei maßgeblich dafür eingetreten, das Handwerk zukunftsorientiert aufzustellen, wirtschaftliche und technische Trends frühzeitig aufzuspüren und das Informations-, Beratungs- und Weiterbildungsangebot für die Betriebe zu optimieren.

Seit 2005 gehört Hülsdonk  der Vollversammlung des Zentralverbands des Deutschen Handwerks an und ist Vorstandsmitglied im Unternehmerverband Deutsches Handwerk (UDH).

Seit 2007 vertritt er die Interessen des Kraftfahrzeuggewerbes auch im ZDH-Präsidium. Dem ZDK-Vorstand gehört Hülsdonk seit 1999 an. Seit 2005 ist er Bundesinnungsmeister des Kfz-Handwerks und ZDK-Vizepräsident.

---

Ab 2017 keine Neuwagenzulassung mit Kältemittel R 134a

Ab 1. Januar 2017 verbietet die EU-Richtlinie 2006/40/EG fluorierte Kältemittel mit einem Treibhauspotenzial für alle neuen Pkw.

Es dürfen dann nur noch Fahrzeuge erstmalig im Betrieb genommen werden, die einen geringeren GWP-Wert (Global Warming Potential) als 150 haben.

Das überwiegend in Vergangenheit eingesetzte Kältemittel R134a übertritt diesen Wert bei weitem, die Kältemittel R1234y und R744 liegen darunter.

Neufahrzeuge ohne Tageszulassung werden dementsprechend ab 1. Januar 2017 nicht mehr ohne Weiteres zugelassen werden können.

Der BVfK bemüht sich derzeit wie auch in der Vergangenheit um Ausnahmegenehmigungen für noch nicht zugelassene neue Lagerfahrzeuge, empfiehlt jedoch, den Fahrzeugbestand wie auch Vorlauffahrzeuge zu überprüfen und ggf. noch in 2016 eine Tageszulassung vorzunehmen.

Informationen und Rückfragen: rechtsabteilung@bvfk.de

---

Neues aus der BVfK-Rechtsabteilung:

Händler wird zur Rücknahme eines vom VW-Abgasskandal betroffenen Fahrzeugs gezwungen!

LG Oldenburg sieht einen erheblichen Sachmangel

Der Kläger erwarb von einem freien Kfz-Händler ein Fahrzeug, das mit der sog. „Schummelsoftware“ versehen war. Der Schadstoffausstoß des Fahrzeugs wurde in der vorherigen Werbung im Internet gemäß den Herstellerangaben mit 149 g/km angegeben.

Nachdem sich herausgestellt hatte, dass auf dem Fahrzeugsystem eine unzulässige Software aufgespielt war, erklärte der Kläger nach erfolgloser Frist zur Nachbesserung den Rücktritt und verlangte in erster Linie die Rückerstattung des um eine Nutzungsentschädigung reduzierten Kaufpreises. Daneben sollte ihm der Händler Kosten für eine durchgeführte Inspektion und Kosten für die Anschaffung von AdBlue und Felgen ersetzen. Die Anwaltskosten sollten ebenso vom Händler getragen werden.

Die Klage hatte überwiegend Erfolg.

Nach Ansicht des LG Oldenburg liegt in diesen Fällen nicht nur ein erheblicher Sachmangel vor, inzwischen sei auch eine angemessene Frist zur Nacherfüllung abgelaufen.

Ein Sachmangel sei - trotz der weiterhin uneingeschränkten Nutzbarkeit des Fahrzeugs - in zweierlei Hinsicht begründet:

Zum einen sei es hierbei zwar nicht maßgeblich, dass die unter Laborbedingungen (Prüfstandlauf) gemessenen Werte im alltäglichen Straßenverkehr nicht eingehalten werden. Der Sachmangel resultiere jedoch daraus, dass der Motor die Vorgaben im Prüfstandlauf nur aufgrund der manipulierten Software einhält. Denn der Käufer dürfe erwarten, dass die Abgaswerte nicht nur aufgrund einer Software eingehalten werden, die dafür sorgt, dass der Prüfstandlauf erkannt und in der Folge der Stickoxidausstoß unzulässig reduziert wird.

Zum anderen ergebe sich die Mangelhaftigkeit schon aus dem Umstand, dass der Kläger einem Rückruf des Fahrzeugs Folge leisten müsse, um nicht den Verlust der Allgemeinen Betriebserlaubnis zu riskieren. Wenn der Kläger nur auf diesem Wege die Zulassung zum Straßenverkehr erhalten könne, dann könne aus dem derzeitigen Fehlen des beim Rückruf aufzuspielenden Software-Updates auf einen Sachmangel geschlossen werden.

Der beklagte Kfz-Händler verteidigte sich u. a. erfolglos damit, dass die Durchführung der Mangelbeseitigung nur eine halbe Stunde dauern und weniger als 100,- € kosten würde. Das Gericht ging trotzdem von einem erheblichen Mangel aus.

Der Aufwand für die eigentliche Durchführung könne als Kriterium nicht isoliert betrachtet werden. Man müsse vielmehr berücksichtigen, dass ein Vorlauf von fast einem Jahr für die Nachrüstung erforderlich sei. Zudem könne eine Maßnahme, die von der Genehmigung des Kraftfahrt-Bundesamtes abhängig sei, nicht als unerheblich angesehen werden.

Die Angabe des Schadstoffausstoßes in der Werbung im Internet sei überdies zur Beschaffenheitsvereinbarung geworden. Diese Vereinbarung erfülle das Fahrzeug offensichtlich nicht. Der Verstoß gegen eine versprochene Beschaffenheit des Fahrzeugs sei in der Regel immer erheblich.

Für eine Erheblichkeit spreche zuletzt auch das begründete Risiko eines bleibenden merkantilen Minderwerts.

Die Bedenken des Händlers, dass ihm für die Nachbesserung eine angemessene Frist gesetzt werden müsse, verwarf das Gericht ebenfalls.

Da der Händler bereits Anfang Dezember 2015 zur Nachbesserung aufgefordert worden war, sei eine angemessene Frist bereits abgelaufen. Es sei dem Kläger nicht zumutbar, bis Ende 2016 auf eine Mangelbeseitigung zu warten. Zumal der Hersteller mit der Ankündigung, mit den Reparaturmaßnahmen ab Ende März 2016 zu beginnen, selbst einen zeitlichen Rahmen gesetzt hat, in der eine Nachbesserung zu erwarten war.  

Deswegen sprach das Gericht dem Kläger neben dem reduzierten Kaufpreis auch die Kosten der Inspektion als notwendige Ausgaben und die Erstattung seiner Anwaltskosten zu. Auf den Kosten für AdBlue und für die Felgen blieb der Kläger sitzen. Diese seien zur Erhaltung des Fahrzeugs nicht erforderlich gewesen.

(LG Oldenburg - 16 O 790/16).

Anmerkung der BVfK-Rechtsabteilung:

Zunächst sei darauf hingewiesen, dass diese Entscheidung bei Redaktionsschluss noch nicht rechtskräftig war.

Die Entscheidung liegt im Trend der jüngsten Vergangenheit. Nachdem die ersten Klagen auf Rückabwicklung in der VW-Affäre zu einem weit überwiegenden Teil mit unterschiedlichen Begründungen abgewiesen worden waren, wurde zuletzt vermehrt zugunsten der Käufer geurteilt.

Nach Sichtung der bisher ergangenen Entscheidungen dürfte sich der Händler mit der Ansicht, es liege gar kein Sachmangel vor, vor Gericht nicht erfolgsversprechend verteidigen können. In dieser Frage scheint sich die Instanzrechtsprechung (Der BGH hat hierzu bislang nicht entschieden) weitgehend einig zu sein: Ein vom Abgasskandal betroffenes Fahrzeug ist mangelbehaftet.

Bessere Chancen dürfte der Einwand haben, dass der Mangel aber nicht erheblich genug sei, um sich vom Kaufvertrag lösen zu dürfen. Hier zeigt sich die Gerichtspraxis uneinheitlich. Mit Verweis auf den geringen Nachbesserungsaufwand haben Gerichte an dieser Stelle schon anders entschieden als das LG Oldenburg in diesem Fall.

Mit zunehmender Verzögerung der Nachrüstung schwächer wird das Argument, dem Händler müsse eine angemessene Frist zur Nachbesserung gewährt werden. Nach Auffassung mancher Gerichte sei dem Käufer ein Zuwarten trotz uneingeschränkter Nutzbarkeit des Fahrzeugs irgendwann nicht mehr zumutbar. Dies mag im Übrigen einer der Gründe sein, warum Klagen auf Rückabwicklung mittlerweile bessere Erfolgsaussichten haben. 

SO

Wichtige Links zu den Informationen und Leistungen der BVfK-Rechtsabteilung:

>>> Anfrage-Ersteinschätzung

>>> BVfK-Vertragsformulare

>>> Erfassungsbogen-BVfK-Schiedsstelle

>>> Liste der BVfK-Vertragsanwälte

>>> FAQs-BVfK-Rechtsfragen

>>> BVfK-Verbraucherinformation-zum-Kaufrecht


Rückfragen immer gerne an:    rechtsabteilung@bvfk.de

Zur kostenlosen (im Mitgliedsbeitrag enthaltenen) Ersteinschätzung geht´s hier:

   https://www.bvfk.de/mein-bvfk/ersteinschaetzung-2/

---

Soeben veröffentlicht - bereits geprüft:

Die neuen AGB von mobile.de

Die BVfK-rechtsabteilung hat die aktuellen AGB’S mit den kommenden Änderungen, die ab dem 05.01.2017 in Kraft treten, verglichen. Mobile.de wird ab 05.01.2017 ein Service Modell mit unterschiedlichen Preisen zu unterschiedlichen Paketen anbieten. Der Kunde kann dann zwischen dem Kompakt-, Komfort- und Premium-Paket wählen.

Hier der Link zu alten Preisliste:      

http://cms.mobile.de/de/haendler_informationen/preisliste.html.

Hier der Link zu neuen Preisliste:      

http://cms.mobile.de/de/haendler_informationen/preisliste_neu.html

Die von den Änderung en betroffen Paragraphen wurden einem „vorher – nachher Vergleich“ unterzogen. Die Änderungen wurden rot markiert:

Bisherige Regelung bis zum 04.01.2017:

§ 2 Vertragsgegenstand und Leistungsumfang

1. Die von mobile.de geschuldete Leistung besteht darin, eine Eingabemaske für Inserate bereitzustellen, die über die Eingabemaske eingestellten Inserate freizuschalten und die Abrufbarkeit der Inserate aus den mobile.de Datenbanken über das Internet für den mit dem Teilnehmer vereinbarten Zeitraum zu ermöglichen. mobile.de Neuwagen bietet dem Teilnehmer darüber hinaus die Möglichkeit, Neuwagen-Anfragen von Nutzern zu erhalten. Hierfür ist eine Anmeldung des Teilnehmers für mobile.de Neuwagen mit den von ihm angebotenen Marken erforderlich.

2. Jeder Teilnehmer kann beliebig viele Inserate in die mobile.de Datenbanken einstellen. Die Inanspruchnahme der zur Verfügung gestellten Dienstleistungen erfolgt auf der Grundlage der hierfür geltenden mobile.de Preisliste für die Nutzung des Händlerbereichs (http://cms.mobile.de/de/haendler_informationen/preisliste.html ) im Rahmen eines Dauerschuldverhältnisses.

Neue Regelung bzw. Ergänzung ab dem 05.01.2017:

§ 2 Vertragsgegenstand und Leistungsumfang

1. Die von mobile.de geschuldete Leistung besteht darin, eine Eingabemaske für Inserate bereitzustellen, die über die Eingabemaske eingestellten Inserate freizuschalten und die Abrufbarkeit der Inserate aus den mobile.de Datenbanken über das Internet für den mit dem Teilnehmer vereinbarten Zeitraum zu ermöglichen. mobile.de Neuwagen bietet dem Teilnehmer darüber hinaus die Möglichkeit, Neuwagen-Anfragen von Nutzern zu erhalten. Hierfür ist eine Anmeldung des Teilnehmers für mobile.de Neuwagen mit den von ihm angebotenen Marken erforderlich. Für die Nutzung von mobile.de Neuwagen durch die Teilnehmer des Händlerbereichs gilt zudem der mobile.de Grundsatz für Neuwagen (http://cms.mobile.de/de/home/neuwagen_grundsatz.html )

2. Jeder Teilnehmer kann beliebig viele Inserate in die mobile.de Datenbanken einstellen. mobile.de bietet den Teilnehmern die Möglichkeit, aus verschiedenen Leistungspaketen sowie Dienstleistungen zu wählen. Die Inanspruchnahme der zur Verfügung gestellten Leistungspakete und Dienstleistungen erfolgt auf der Grundlage der hierfür geltenden mobile.de Preisliste für die Nutzung des Händlerbereichs (http://cms.mobile.de/de/haendler_informationen/preisliste.html  ) im Rahmen eines Dauerschuldverhältnisses.

Bisherige Regelung bis zum 04.01.2017:

§ 5 Abrechnung, Fälligkeit und Höhe der Vergütung, Zahlung

1. Die monatliche Teilnahmegebühr wird von mobile.de im Nachhinein für den abgelaufenen Monat berechnet und erhoben. Die Abrechnung erfolgt ausschließlich auf elektronischem Weg durch Übersendung einer Rechnung per E-Mail. Der in der Rechnung ausgewiesene Endbetrag ist nach Zugang der Rechnung sofort zur Zahlung fällig.

2. Die monatliche Teilnahmegebühr wird nach dem in der jeweils geltenden Preisliste (http://cms.mobile.de/de/haendler_informationen/preisliste.html) ausgewiesenen Staffelpaketmodell berechnet. Ein Staffelpaket setzt sich aus den Einstellgebühren und einer Staffelgebühr zusammen. Die Höhe der Staffelgebühr richtet sich nach der Anzahl der am Tag im Monatsdurchschnitt in der Datenbank eingestellten Inserate. Zur Ermittlung des Monatsdurchschnitts wird mobile.de den Inseratsbestand jedes Teilnehmers täglich festhalten und die ermittelte Anzahl der Inserate speichern. Am ersten Werktag des Folgemonats wird die Summe der täglich festgestellten Inserate ermittelt und durch die Anzahl der Tage des jeweiligen Kalendermonats dividiert. Dieser Durchschnittswert wird, soweit es sich nicht um eine ganze Zahl handelt, nach unten auf die nächste ganze Zahl abgerundet und nach den Preisstaffeln abgerechnet.

Neue Regelung bzw. Ergänzung ab dem 05.01.2017:

§ 5 Abrechnung, Fälligkeit und Höhe der Vergütung, Zahlung

1. Die monatliche Teilnahmegebühr wird von mobile.de im Nachhinein für den abgelaufenen Monat berechnet und erhoben. Die Abrechnung erfolgt ausschließlich auf elektronischem Weg durch Übersendung einer Rechnung per E-Mail. Der in der Rechnung ausgewiesene Endbetrag ist nach Zugang der Rechnung sofort zur Zahlung fällig.

2. Die monatliche Teilnahmegebühr berechnet sich nach dem in der jeweils geltenden Preisliste (http://cms.mobile.de/de/haendler_informationen/preisliste.html ) ausgewiesenen Staffelpaketmodell und dem durch den Teilnehmer gewählten Service-Modell. Ein Staffelpaket setzt sich aus den Einstellgebühren und einer Staffelgebühr zusammen. Die Höhe der Staffelgebühr richtet sich nach der Anzahl der am Tag im Monatsdurchschnitt in der Datenbank eingestellten Inserate. Zur Ermittlung des Monatsdurchschnitts wird mobile.de den Inseratsbestand jedes Teilnehmers täglich festhalten und die ermittelte Anzahl der Inserate speichern. Am ersten Werktag des Folgemonats wird die Summe der täglich festgestellten Inserate ermittelt und durch die Anzahl der Tage des jeweiligen Kalendermonats dividiert. Dieser Durchschnittswert wird, soweit es sich nicht um eine ganze Zahl handelt, nach unten auf die nächste ganze Zahl abgerundet und nach den Preisstaffeln abgerechnet. Werden mehr Fahrzeuge eingestellt als in der höchsten Preisstaffel enthalten, berechnet mobile.de eine Einstellgebühr für jedes weitere Fahrzeug gemäß der jeweils geltenden Preisliste. Die von mobile.de angebotenen Service-Modelle beinhalten ergänzende Leistungskontingente, die dem Teilnehmer im Abrechnungszeitraum zur Nutzung zur Verfügung gestellt werden.

Bisherige Regelung bis zum 04.01.2017:

§ 6 Preisänderungen / Änderung der AGB-HB

1. Preisänderungen werden von mobile.de so rechtzeitig angekündigt, dass der Teilnehmer das Vertragsverhältnis unter Einhaltung der vertraglich vereinbarten Kündigungsfrist mit Beendigungszeitpunkt vor Geltung der neuen Preise beenden kann. Soweit er dieses Recht nicht ausübt und die Leistungen von mobile.de nach dem Geltungsdatum der Preisänderung weiter in Anspruch nimmt, wird die Preisänderung für beide Vertragspartner verbindlich. Die Abrechnung erfolgt auf der Grundlage der Preisänderung.

2. mobile.de kann diese AGB-HB mit einer Frist von zwei Wochen und ohne Nennung von Gründen ändern. Die geänderten Bedingungen werden den Teilnehmern schriftlich oder per E-Mail spätestens zwei Wochen vor ihrem Inkrafttreten zugesendet. Die Änderungen gelten als akzeptiert, sofern diesen nicht innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe schriftlich widersprochen wird. Auf diese Folge wird der Teilnehmer bei der Bekanntgabe der Änderungen besonders hingewiesen.

Neue Regelung bzw. Ergänzung ab dem 05.01.2017:

§ 6 Preisänderungen / Änderung der AGB-HB

1. Preisänderungen werden von mobile.de so rechtzeitig angekündigt, dass der Teilnehmer das Vertragsverhältnis unter Einhaltung der vertraglich vereinbarten Kündigungsfrist mit Beendigungszeitpunkt vor Geltung der neuen Preise beenden kann. Soweit er dieses Recht nicht ausübt und die Leistungen von mobile.de nach dem Geltungsdatum der Preisänderung weiter in Anspruch nimmt, wird die Preisänderung für beide Vertragspartner verbindlich. Die Abrechnung erfolgt auf der Grundlage der Preisänderung.

2. mobile.de kann den Teilnehmern Änderungen dieser AGB-HB mit einer Frist von zwei Wochen und ohne Nennung von Gründen anbieten. Die geänderten Bedingungen werden den Teilnehmern schriftlich oder per E-Mail spätestens zwei Wochen vor ihrem Inkrafttreten zugesendet. Das Änderungsangebot von mobile.de gilt als angenommen als akzeptiert, sofern der Änderung nicht innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe schriftlich widersprochen wird. Auf diese Folge wird der Teilnehmer im Rahmen des Änderungsangebots besonders hingewiesen.

Bisherige Regelung bis zum 04.01.2017:

§ 10 Datenbankaktualität, Löschen von Inseraten, Administrieren, Sicherungskopien

1. Um die Fahrzeugsuche möglichst interessant und erfolgreich zu gestalten, ist mobile.de um Datenaktualität bemüht. Aus diesem Grunde sollen Fahrzeuginserate, sobald das angebotene Fahrzeug verkauft wurde oder aus anderen Gründen nicht mehr verfügbar ist, von dem Teilnehmer gelöscht werden.

 Neue Regelung bzw. Ergänzung ab dem 05.01.2017:

§ 10 Datenbankaktualität, Fahrzeugsuche, Löschen von Inseraten, Administrieren, Sicherungskopien

1. Um die Fahrzeugsuche möglichst interessant und erfolgreich zu gestalten, ist mobile.de um Datenaktualität bemüht. Aus diesem Grunde sollen Fahrzeuginserate, sobald das angebotene Fahrzeug verkauft wurde oder aus anderen Gründen nicht mehr verfügbar ist, von dem Teilnehmer gelöscht werden. Zur besseren Auffindbarkeit von Fahrzeugen mit bestimmten Ausstattungsmerkmalen kann mobile.de Angaben zur Ausstattung aus dem Freitext des Inserats als auswählbare Ausstattungsmerkmale in der Detailsuche anzeigen.

Bisherige Regelung bis zum 04.01.2017:

§ 12 Bewertungssystem

1. mobile.de stellt ein System zur Bewertung von Händlern zur Verfügung. Das Bewertungssystem ermöglicht Nutzern von mobile.de die Bewertung von Teilnehmern. Ferner können Teilnehmer eine Antwort auf die Bewertungen der mobile.de Nutzer geben. Das Bewertungssystem ist integraler Bestandteil des mobile.de Dienstes. Die Bewertungen des Teilnehmers werden im Zusammenhang mit den Inseraten und dem Auftritt des jeweiligen Händlers im Rahmen des mobile.de Dienstes angezeigt; eine Möglichkeit zur Deaktivierung besteht nicht. Die Nutzung des Bewertungssystems richtet sich nach den nachfolgenden Bestimmungen sowie nach dem Grundsatz für Händlerbewertungen.

7. mobile.de kann das Bewertungssystem als Teil des mobile.de Dienstes selbst und durch Dritte gem. der in § 2 (3) niedergelegten Bestimmungen bewerben. Dem Teilnehmer ist eine Einbindung der Inhalte des Bewertungssystems (z. B. der Bewertungsergebnisse) außerhalb des mobile.de Dienstes untersagt, sofern mobile.de der Einbindung nicht ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat. Der Teilnehmer ist ohne entsprechende Zustimmung von mobile.de insbesondere nicht berechtigt, die Inhalte auf anderen Webseiten (z. B. seiner Homepage) oder in sonstige Werbematerialien einzubinden oder Verweise auf das Bewertungssystem bzw. dessen Inhalte aufzunehmen, etwa um das Vertrauen in sein Angebot zu erhöhen.

 Neue Regelung bzw. Ergänzung ab dem 05.01.2017:

§ 12 Bewertungssystem

1. mobile.de stellt ein System zur Bewertung von Händlern zur Verfügung. Das Bewertungssystem ermöglicht Nutzern von mobile.de die Bewertung von Teilnehmern. Ferner können Teilnehmer eine Antwort auf die Bewertungen der mobile.de Nutzer geben. Das Bewertungssystem ist integraler Bestandteil des mobile.de Dienstes. Die Bewertungen des Teilnehmers werden im Zusammenhang mit den Inseraten und dem Auftritt des jeweiligen Händlers im Rahmen des mobile.de Dienstes angezeigt; eine Möglichkeit zur Deaktivierung besteht nicht. Abhängig vom gewählten Service-Modell kann dem Teilnehmer die Möglichkeit angeboten werden, die erhaltenen Bewertungen im Rahmen des eigenen Onlineangebots darzustellen. Die Nutzung des Bewertungssystems richtet sich nach den nachfolgenden Bestimmungen sowie nach dem Grundsatz für Händlerbewertungen.

7. mobile.de kann das Bewertungssystem als Teil des mobile.de Dienstes selbst und durch Dritte gem. der in § 2 (3) niedergelegten Bestimmungen bewerben. Dem Teilnehmer ist eine Einbindung der Inhalte des Bewertungssystems (z. B. der Bewertungsergebnisse) außerhalb des mobile.de Dienstes untersagt, sofern mobile.de der Einbindung nicht schriftlich oder anderweitig (z.B. im Rahmen eines gewählten Service-Modells) ausdrücklich zugestimmt hat. Der Teilnehmer ist ohne entsprechende Zustimmung von mobile.de insbesondere nicht berechtigt, die Inhalte auf anderen Webseiten (z. B. seiner Homepage) oder in sonstige Werbematerialien einzubinden oder Verweise auf das Bewertungssystem bzw. dessen Inhalte aufzunehmen, etwa um das Vertrauen in sein Angebot zu erhöhen. Sofern die Einbindung mit Zustimmung durch mobile.de erfolgt, ist der Teilnehmer verpflichtet, die Einbindung unter Beachtung der ggf. gesondert dargestellten Bedingungen sowie gesetzlichen Regelungen vorzunehmen.

 MG

---

Jetzt bestellen: BVfK-Mitgliedsschilder!

Endlich wieder verfügbar und dazu sehr chick und hochwertig!

Jetzt im BVfK-Shop bestellen: Das Neue Mitgliedsschild in robustem Hochglanz-Plexiglas mit verblendeten Schraublöchern.

Hinweis: Das Muster links stammt aus Vorserie. Die gelieferten Schilder enthalten den Text: "Mitglied im Bundesverband freier Kfz-Händler"

shop.bvfk.de

---